Steuerstrafrecht / Wirtschaftskriminalität

KESTING vertritt die Interessen von Unternehmen und Privatpersonen (insbesondere aus Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Österreich), die einer möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung und entsprechender Nachbesteuerung ausgesetzt sind.

Schwerpunkt sind hierbei die sog. „Schwarzgelder“ aus In- und Ausland, die einer inländischen Besteuerung (Einkommensteuer und/oder Körperschafts- und Gewerbesteuer aber auch Umsatzsteuer) unterliegen können.

Wir prüfen und beraten hinsichtlich der persönlichen Steuerpflicht unter Berücksichtigung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (Klärung des Wohnsitzes aus steuerrechtlicher Sicht) und werden präventiv im Rahmen der Besteuerung von Unternehmen tätig (z.B. Vermeidung einer fakischen Geschäftsführung im Inland bei Firmensitz im Ausland).

Steuerstrafverteidigung

Häufig ist für den Erfolg einer Steuerstrafverteidigung nicht die Entscheidung im Gerichtssaal, sondern die Arbeit im Vorfeld entscheidend. Während der Ermittlungen durch die Finanzbehörde können entscheidende Anträge gestellt und Beweismittel vorgebracht werden. Schon hier wirken sich taktisches Geschick und Verhandlungsvermögen unmittelbar aus.

Für eine qualitativ hochwertige Verteidigung sind neben steuerlichen Kenntnissen solche aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht unabdingbar, weil die steuerlichen Verfahrensweisen mit den Regelungen des Strafgesetzbuchs abgestimmt werden müssen. Effektive Strafverteidigung gelingt daher häufig nur denjenigen Spezialisten, die über einen juristischen Hintergrund verfügen und genügend Erfahrung im praktischen Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden sammeln konnten.

Steuerliche Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung

Die Selbstanzeige kann die Möglichkeit der Vermeidung einer Bestrafung bieten.

Z.B. der Fall „Hoeneß“ warnt vor Fehlern bei der Planung, Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige.

U.a. folgendes sollte man beherzigen:

  • Beratung in Anspruch nehmen, aber nicht von seinem eigenen Steuerberater (dieser könnte sich strafbar machen)
  • schnell handeln, bevor Ihnen das Finanzamt zuvorkommt und alles angeben (andernfalls ist die Anzeige nicht wirksam)
  • Liquidität sicherstellen, da ohne die alsbaldige Zahlung der nacherklärten Steuern keine Strafbefreiung eintritt

In Frankreich kommt noch die Verpflichtung zur Offenlegung von Auslandskonten hinzu. Ab 2015 soll dies sogar durch Gesetz von April 2014 automatisch durch Austausch der Länder erfolgen, die die jeweiligen Abkommen unterzeichnet haben. Auch die Besteuerung ist in Frankreich schärfer: Bis zu 60% Steuern können erhoben werden, wenn die Herkunft der Gelder nicht geklärt ist.